Gift im Strafrecht - Vorlesung mit Bezug zu Agatha Christie

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Agarallo
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Gift im Strafrecht - Vorlesung mit Bezug zu Agatha Christie

Beitrag von Agarallo »

Im Internet konnten juristisch Interessierte eine Abschiedslesung an der Berliner Uni
zum Thema "Gift im Strafrecht" mit Bezug auf Agatha Christie's "10 kl. Negerlein" finden.
Damit der Link nicht wieder verloren geht, habe ich die Zeilen hier eingefügt.




Detlef Krauß
Gift im Strafrecht
Abschiedsvorlesung
16. Februar 1999
Humboldt-Universität zu Berlin
Juristische Fakultät
Institut für Kriminalwissenschaften


Das Thema hat, wie ich finde, einen hübschen Doppelsinn. Gift
im Strafrecht meint das Gift zunächst als einen Gegenstand des
Strafrechts. Gift ist eine der vielen Gefahrenquellen für das menschliche
Leben und seine natürliche Umwelt. Da das Strafrecht der
Bekämpfung solcher Gefahren dient, wird Gift zum strafrechtlichen
Thema. Vom klassischen Giftmord bis hin zur Luftverschmutzung
läßt sich seine Spur verfolgen.
Diese Spur führt nicht nur durch die Außenwelt, sondern durch das
Strafrecht selber. Strafrecht reagiert auf Gift. Strafrecht bemüht
sich, das Gift unter Kontrolle zu halten. Es macht ein Dilemma des
Strafrechts aus, daß das immer weniger gelingt.
Gift gerät außer Kontrolle. Das muß sich im Strafrecht niederschlagen.
Und in der Tat: Wer der Spur des Giftes nachgeht, wer
den Weg verfolgt, auf dem das Gift unser Leben beeinflußt und
verändert hat, der nimmt mit Verblüffung wahr, wie sehr die Wirkung
des Giftes auch in einer Veränderung unserer Rechtsgrundsätze
besteht. Diese Veränderung kommt in der sprachlichen
Doppeldeutigkeit des Themas zum Ausdruck: Gift im Strafrecht
signalisiert auch eine zerstörende Wirkung auf das Strafrecht
selbst. Das kann gar nicht anders sein. Gefahrenpotentiale, die aus
der Kontrolle geraten, mit denen das Strafrecht nicht fertig wird,
stellen das Strafrecht selbst in Frage. Sie sind mit einemmal nicht
nur eine Gefahr für die natürliche Ordnung, sondern eben auch für
die Normordnung.
Ich schlage vor: Folgen Sie mir auf dem Weg, auf dem das Gift in
unsere Umwelt gelangt ist. Und folgen Sie mir auf dem Weg, den
die strafrechtliche Giftkontrolle genommen hat. Sie werden sehen:
Es ist derselbe Weg. Der Weg, auf dem das Gift unsere Welt
zerstört, ist der Weg, auf dem das Strafrecht selbst vergiftet, zer-

setzt und schließlich in Teilen aufgelöst wird. Nur wer die natürliche
Welt und die Strukturen der sozialen Welt strikt auseinanderhält,
kann darüber erstaunt sein.
Wir beginnen unseren Weg dort, wo das Gift noch voll unter strafrechtlicher
Kontrolle steht, wo Gift und Strafrecht eine überschaubare
Einheit bilden, dort, wo Sie selber Fachleute für Gift
und Strafrecht sind: beim Giftmord. Den Giftmord kennen Sie alle
aus der Fachliteratur, wo sie am eindrucksvollsten ist – aus dem
Kriminalroman. Nehmen wir getrost den einen, mit dem Agatha
Christie
sich selbst und dem Giftmord ein literarisches Denkmal
gesetzt hat. Also bitte:

Zehn kleine Negerlein
saßen einst beim Wein;
eines trank zu schnell und starb
da waren’s nur noch neun.


Sie wußten es gleich, Hercule Poirot, der Meisterdetektiv, hat es
etwas später festgestellt: Der Zehnte in der Runde hatte sich gar
nicht verschluckt, er war einem Giftanschlag zum Opfer gefallen.
Der Wein im Glas war mit Zyankali versetzt.
Die Art, wie Agatha Christie uns auf die Spur des Täters setzt, hat
– bei aller Fabulierkunst – etwas von der realen Dramatik des
Strafrechts. Im Krimi wie im Strafrecht geht es immer wieder um
dieselben Fragen: Wer war der Täter? War es einer der Trinkkumpane,
oder kommt ein Dritter in Betracht? Traf der Anschlag
den Richtigen – error in persona oder aberratio ictus? Wo lagen
Tatherrschaft und Motiv? Wer hatte, in einem Satz, Schuld
am Tod des Opfers?
Der Hinweis auf das identische Fragenarsenal von Kriminalroman
und Strafrecht ist von einiger Brisanz. Strafrecht orientiert sich am
Klischee der zehn kleinen Negerlein – genauer wohl: am Klischee
unseres Rechtsgefühls, auf das Agatha Christie ihren Roman ausrichtet.
Verbrechen ist die Missetat eines Täters gegen ein Opfer;
ins Strafrechtliche gewendet: die Verletzung eines Rechtsguts, die

einem Täter zur Schuld zugerechnet werden kann. Die Verlaufsformen
von Krimi und Strafrecht sind insoweit identisch: Die Polizei
registriert ein Corpus delicti, sie verfolgt die Spur des
Verbrechens, überführt einen Täter, überstellt ihn dem Gericht.
Der Täter wird für schuldig befunden, verurteilt und bestraft. Jeder
kennt den Verlauf dieses Klischees, es ist der Lauf der Gerechtigkeit,
der die Welt in Ordnung hält.
Wem die Ausführungen zu pointiert erscheinen, der darf sie am
strafrechtlichen Vorlesungsprogramm unserer Fakultät überprüfen.
In der Vorlesung über die allgemeinen Grundlagen des Verbrechens,
im sogenannten Allgemeinen Teil des Strafrechts, den
ich bis heute im ersten und zweiten Studiensemester gelesen habe,
geht es zunächst um das Wesen der Rechtsgutsverletzung, sodann
um die Elemente der verbrecherischen Handlung eines Einzeltäters,
um Verursachung, Tatmacht, Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Schwerpunkt dieses Strafrechtsdogmas ist der Schuldbegriff, und
Schuld heißt wieder: Schuldfähigkeit, Verbotenskenntnis und Zumutbarkeit
normgemäßen Verhaltens eines einzelnen Täters. Erst
wenn seine Schuld feststeht, kommt Strafe in Betracht – ohne
Schuld keine Strafe.
Über die philosophische Dimension des Schuldprinzips ist viel
nachgedacht und noch mehr geschrieben worden.1 Das Schuldprinzip
legt das Strafrecht auf eine menschliche Fehlleistung im
Bereich des „ethischen Minimums” der Gesellschaft fest. Aber
wichtiger noch als der Tiefgang dieses Prinzips ist seine begrenzte
Reichweite. Denn das Böse dieser Welt passiert nicht nur in
Handlungen einer gegen den anderen. Verbrecherisch muten nicht
nur einzelne Bösewichte an, sondern ganze Systeme und Staaten,
und die Angst vor einer fahrlässigen Freisetzung von ionisierenden
Strahlen eines Industrieunternehmens oder gar vor dem vorsätzlichen
Raketenerstschlag eines Staates überwiegt die Angst
vor der Mordtat eines einzelnen bei weitem.
Natürlich reagiert unser Strafrecht – auch in meiner Vorlesung –
auch auf das Massenhafte eines Verbrechens. Der Mordanschlag
mit einer Bombe führt oft genug nicht nur zu einem, sondern zu

vielen Opfern. Und doch gelangt das Strafrecht nicht viel weiter
als bis zu der Frage, ob bei einem Bombenwurf wegen der einen
Handlung nur ein Verbrechen vorliegt oder ob es sich angesichts
der vielen Toten nicht doch um viele Mordtaten handelt. Einmal lebenslänglich
oder 29 mal lebenslänglich – das ist dann die Frage.
Auch auf der Täterseite hält sich das Strafrecht flexibel. An einer
Tat können mehrere Personen beteiligt sein, entsprechend kennt
die Strafrechtsdogmatik die Kategorien der Mittäterschaft und der
verschiedenen Teilnahmeformen und hat längst Regeln für die
Bande und die kriminelle oder gar die terroristische Vereinigung
entwickelt. Aber immer zwingt uns das Schuldprinzip des Strafrechts,
die Reaktion des Staates auf die klar kalkulierte Verantwortung
eines einzelnen Täters zu beziehen. Strafe erfolgt nur
nach Maßgabe höchstpersönlicher Schuld.
Das geht solange gut, wie der Adressat des Strafrechts, wie wir
alle mit unserem Rechtsgefühl, sich in diesem Schema der
Schuldzuweisung zurechtfindet. Und das wird so lange der Fall
sein, wie das Gift unter Kontrolle bleibt, in kleinsten Dosen in der
Hand eines Verbrechers, als Zyankalikapsel, für die einer verantwortlich
ist. Wo das Gift zu einem Massenphänomen wird, wo es
aus der Kontrolle gerät, funktioniert unser Schuldverständnis nicht
mehr und wird Strafrecht selbst dysfunktional. Das hat in voller
Deutlichkeit ein Verfahren gezeigt, das 30 Jahre nach dem literarischen
Anschlag auf die zehn kleinen Negerlein zu Ende ging und
das an Dauer und Justizaufwand alle bis dahin durchgeführten
Prozesse der deutschen Nachkriegszeit übertroffen hat. Wieder
ging es um Gift.
Anfang der 60er Jahre hatte der Großkonzern Chemie Grünenthal
das Schlafmittel Contergan auf den Markt gebracht. Monate nach
Vertriebsbeginn wurde – zunächst in den USA – die Vermutung
laut, die Einnahme dieses Thalidomid während einer Schwangerschaft
könne zu schweren Mißbildungen der Leibesfrucht führen.
Trotz solcher Hinweise zog der Konzern das Mittel nicht sofort
zurück. Erst als der Druck auch in Deutschland immer stärker
wurde, handelte die Firma. Diese Verzögerung, so behauptete die

Anklage später, habe eine große Anzahl weiterer vorgeburtlicher
Schädigungen, zum Teil mit Todesfolge, verursacht.
Das Strafverfahren hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst.2 Eine
erste Frage: Wie zieht man einen Konzern zur Verantwortung?
Privatrechtlicher Schuldner einer Schadensersatzforderung ist die
Firma selbst. Aber kann eine juristische Person auch strafrechtliche
Schuld auf sich laden? Bis heute verneint das Strafrecht diese
Frage. Also tummelten sich auf der Anklagebank die für den
Gifthandel verantwortlichen Personen: Vorstand, Geschäftsleitung,
Aufsichtsrat, Vertriebsleitung, medizinische und chemische
Direktoren. Die Sitzungstermine der Hauptverhandlung ähnelten
einer Generalversammlung viel eher als einem Strafverfahren.
Weitere Fragen resultierten aus der Schwierigkeit der Sachverhaltsaufklärung.
Denn die Spur des Giftes hatte sich verflüchtigt.
Die Wirkung von Thalidomid auf den mütterlichen und kindlichen
Organismus war bis dahin wenig erforscht. Fest stand zunächst
nur, daß die meisten Kinder, deren Mütter Contergan eingenommen
hatten, gottlob gesund zur Welt gekommen waren. Waren
also andere Ursachen im Spiel, die man Chemie Grünenthal nicht
anlasten konnte? Aber ganz allgemein: Ist im Strafrecht eine Verurteilung
erst möglich, wenn ein Schädigungszusammenhang
restlos geklärt ist? Gilt also der Grundsatz in dubio pro reo auch
in naturwissenschaftlichen Zusammenhängen absolut? Seit Beginn
unseres Jahrhunderts ist jede Verdachtsstrafe verpönt – aber
über eine sogenannte Umkehr der Beweislast würde mancher gerne
mit sich reden lassen.
Jedenfalls sahen sich die Sachverständigen außerstande, die postulierte
Auswirkung des Thalidomids auf einen lebenden Organismus
etwa in Tierversuchen nachzuweisen. Das Gericht
verzichtete schließlich auf einen solchen exakten naturwissenschaftlichen
Nachweis, er würde „die Anforderungen an eine Beweisführung
im Rechtssinne ... erheblich überspannen”. Es
genüge vielmehr, daß die Richter von dem Kausalzusammenhang
nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung überzeugt seien.3 Das
war denn doch nicht ohne Pikanterie. Der naturwissenschaftliche

Sachverstand, aufbereitet u.a. von zwei Nobelpreisträgern, hatte
sich dem gesunden Menschenverstand von fünf Richtern – darunter
zwei Laienrichtern – zu beugen. Das blieb ein Ärgernis.
Ein weiteres Ärgernis kam hinzu. Die Strafkammer war nicht in
der Lage, angesichts der dezentralisierten, funktional aufeinander
abgestimmten Entscheidungsverläufe des Betriebs die Tatverantwortung
der einzelnen Angeklagten hinreichend auszumachen.
Immer hatte es sich letztlich um Kollektiventscheidungen gehandelt,
und immer konnte jeder einzelne beinahe beliebig auf einen
Entscheidungsprozeß verweisen, in dem sein eigener Beitrag nicht
ausschlaggebend gewesen sei. Bei dieser „organisierten Unverantwortlichkeit”,
für die spätere Kommentatoren auf Ulrich Beck verweisen
konnten, stellte die Strafkammer allein auf ein zweifelsfrei
festgestelltes „Gesamtverschulden” der Firma ab. Bezüglich der
weiteren Frage nach individuellem Tatverschulden begnügte sich
das Gericht mit der Feststellung, es sei „wahrscheinlich, daß die
Angeklagten innerhalb der Firma Chemie Grünenthal für die im
Zusammenhang mit Contergan getroffenen und unterlassenen
Maßnahmen mitverantwortlich” gewesen seien.4
Natürlich reicht eine solche Wahrscheinlichkeitsfeststellung nicht
für eine strafrechtliche Verurteilung. Es hat daher auch kein Urteil
gegeben. Das Verfahren ist vielmehr – völlig außerhalb damals
geltender Rechtsgrundsätze – nach 2 1/2-jähriger Prozeßdauer
eingestellt worden, notabene wegen Geringfügigkeit. Dabei bezog
sich die Feststellung der Geringfügigkeit natürlich nicht auf
die verheerenden Auswirkungen des Arzneimittelvertriebs, ebensowenig
auch auf das vom Gericht festgestellte Gesamtverschulden
der Firma. Als geringfügig wertete das Gericht vielmehr das
Verschulden jedes einzelnen Angeklagten. Dieser habe am Entscheidungsprozeß
nur als einer unter vielen gewirkt, und das darauf
bezogene Verschulden sei durch die starken Belastungen des
langen Verfahrens jedenfalls zu einem Teil abgegolten und verlange
keine weitere Sühne.
Diese Begründung überzeugte nicht. Tatsächlich war die Einstellung
des Verfahrens von langer Hand vorbereitet. Sie wurde ver-

kündet, als Chemie Grünenthal sich bereit erklärt hatte, 114 Mio
in eine Stiftung für contergangeschädigte Kinder einzuzahlen. Die
Firma zahlte, nachdem sich der Staat seinerseits bereitgefunden
hatte, dieselbe Summe zur Verfügung zu stellen. Nur um diesen
„deal” ging es von Anfang an. Nicht Gerechtigkeit, sondern ein
Handel mit Gerechtigkeit stand am Ende des Verfahrens.
Das Conterganverfahren hat lange nachgewirkt. Gesetzgebung
und Praxis bemühten sich fortan, in der Entwicklung allgemeiner
Regeln im Bereich der Produkthaftung auch strafrechtlich Schritt
zu halten. Wichtig war vor allem, daß der BGH – in seinem bekannten
Lederspray-Urteil5 – das Problem der organisierten Unverantwortlichkeit
bei Kollektiventscheidungen betrieblicher
Systeme offensiv anging. Der bis dahin immer wieder erhobene
Einwand, das eigene Verhalten sei angesichts einer übermächtigen
Führung oder einer klaren Mehrheit ohnedies nicht ausschlaggebend
gewesen, sollte nicht mehr zur Entlastung führen.
Mitglieder eines verantwortlichen Entscheidungskollektivs hatten
fortan, um straffrei zu bleiben, einer schadensstiftenden Entscheidung
ausdrücklich entgegenzuwirken, selbst wenn eine solche
Initative chancenlos erschien. Mit diesen Grundsätzen für die
Individualhaftung in betrieblichen Systemen war übrigens zugleich
der Weg frei für eine damals schon anstehende strafrechtliche
Haftung politischer Entscheidungsträger – was für die
Verantwortlichen des Konzerns billig war, mußte den Mitgliedern
des Politbüros recht sein.
Die bedeutendste Neuerung war zugleich die umstrittenste: Das
unrühmliche Ende des Conterganverfahrens, den Handel mit Gerechtigkeit,
die Möglichkeit eines Freikaufs also, erhob der Gesetzgeber
in einem neuen § 153a StPO nunmehr zum Prinzip.
Fortan konnten sich Beschuldigter, Staatsanwaltschaft und Gericht
darauf verständigen, ein Verfahren der einfachen und mittleren
Kriminalität – selbst bei schlimmsten Auswirkungen – unter
einer zuvor ausgehandelten Auflage ohne Urteil zu beenden. Von
dieser Möglichkeit wird vor allem bei großen Wirtschaftsprozessen,
bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme besonders
schwierig ist, beinahe regelmäßig Gebrauch gemacht. Das nach

dem Conterganverfahren bisher größte und aufwendigste Verfahren
wegen moderner Giftmischerei, der sogenannte Holzschutzmittelprozeß,
ist vor zwei Jahren eingestellt worden, nachdem sich
die Firma zu Gunsten ihrer angeklagten Funktionäre bereit erklärt
hatte, der Universität Gießen eine Stiftungsprofessur für Umweltchemie
einzurichten.
Das befremdet nun doch. Daß die Interessengemeinschaft der Geschädigten
dem Kompromiß zugestimmt hat, ändert nichts daran,
daß die Strafjustiz hier abermals eine Entscheidung getroffen hat,
die mit dem Auftrag des Strafrechts, die gestörte Rechtsordnung
durch Strafe zu stabilisieren, kaum noch in Verbindung gebracht
werden kann. Der Aufgabe einer ethisch-normativen Disziplinierung
auch wirtschaftlicher Prozesse entledigt sich die Justiz, indem
sie schließlich nach eigenem Gutdünken selbst zu Investitionen anhält.
Vor allem ein Dilemma bleibt bis heute. Die gewichtigen Einstellungsauflagen
betreffen in großen Wirtschaftsprozessen allemal
nur den Konzern. Dabei ist nicht er angeklagt, sondern das einzelne
Konzernmitglied. Die Auflage, die die Schuld des einzelnen
ausgleichen soll, wird vom Konzern ausgehandelt und beglichen
– und zwar nicht als Individualopfer, sondern als Betriebsbuße.
Die Auflagen haben, wohl gemerkt, gegenüber dem Konzern eine
gewisse Logik. Gäbe es ein Unternehmensstrafrecht mit einer Firma
als Angeklagter, wäre das Aushandeln einer Betriebsbuße
möglicherweise der richtige Weg, um Konzernverschulden zu
kompensieren. Nicht zuletzt die Einführung des § 153a StPO hat
denn auch die Diskussion über ein selbständiges Unternehmensstrafrecht
auf den Weg gebracht. Solange es aber um Einzeltatschuld
auch als Grundlage einer strafrechtlichen Rechtsfolge geht,
ist der Weg anrüchig. Weder kann individuelle Tatschuld ausgehandelt,
noch darf das ausgleichende Individualopfer von einem
anderen übernommen werden.
So blieb denn auch nach dem Ende des Holzschutzmittelprozesses
der öffentliche Vorwurf, der schon den Abschluß des Conterganverfahrens
begleitet hatte: „Schuld kann also mit Geld aufgewo-

gen werden”, hieß es damals wie heute, „ein klägliches Finale”,
„eine Kapitulation vor der Kompliziertheit der Materie”, „eine Parodie
auf den Rechtsstaat”.6 Tatsächlich war das Strafrecht in dem
Versuch, Gift unter Kontrolle zu bringen, selbst außer Kontrolle
geraten.
Spätestens hier, so hoffe ich, ist die Metapher deutlich geworden:
Das Gift zerstört nicht nur unsere natürliche Umwelt, sondern
auch die Normordnung unserer sozialen Welt. Die Spur, die das
Gift nimmt, wenn es sich freisetzt, läßt sich im Strafrechtssystem
genauso verfolgen wie in Luft, Wasser oder menschlichem Organismus.
Um diese These weiter zu belegen, bin ich einem einfachen Gedanken
nachgegangen. Als Agatha Christie 1939 ihren Roman
von den zehn kleinen Negerlein schrieb, stand ihr der klassische
Giftmord vor Augen. Welche anderen Gefährdungen durch Gift,
so habe ich mich gefragt, hatte das Strafrecht damals zu bewältigen,
welche Bestimmungen sah es dafür vor – und was ist aus diesen
Vorschriften geworden?
Ich bin im Stichwortregister unter Gift tatsächlich weiter fündig
geworden. § 324 StGB bestrafte immerhin mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren die Ihnen allen vom Begriff her geläufige Brunnenvergiftung.
Und § 367 Ziff. 3, am Ende des Strafgesetzbuches unter
den nur halbherzig präsentierten Übertretungen, belegte mit
Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft jeden, der „ohne
polizeiliche Erlaubnis Gifte zubereitet, feilhält, verkauft oder
sonst an andere überläßt.”
Die Pointe meines Hinweises liegt im Bedeutungswandel, den beide
Vorschriften erfahren haben. Der Tatbestand der Brunnenvergiftung
war schon beim Erlaß des StGB 1871 ein Klassiker. Mit der
Technisierung der Wasserversorgung aber schwand seine Bedeutung.
Schon zu Agatha Christie’s Zeiten wird es in Deutschland so
furchtbar viele intakte Brunnen nicht mehr gegeben haben. Der
Begriff der Brunnenvergiftung wanderte ganz folgerichtig ab in
den viel einträglicheren Bereich der Vergiftung politischer Pro-

zesse. Und die klassische Giftmischerin des § 367 Ziff. 3 hatte sich
längst einen weißen Kittel übergezogen; sie war fortan in Apotheke
und Arztpraxis zu finden und dort vermutlich viel besser durch
Gewerbeaufsicht und Standesrecht zu kontrollieren. Strafrechtspraxis
und akademischer Unterricht haben denn auch lange Zeit
von beiden Bestimmungen keine weitere Notiz genommen. Die
Gesellschaft hatte die beschriebenen Vergiftungsprobleme im
Griff, strafrechtliche Sanktionen erübrigten sich.
Das ist längst ganz anders geworden. § 324, die klassische Brunnenvergiftung,
ist wieder zu einer der schwierigsten und zukunftsträchtigsten
Strafbestimmungen avanciert. Unter dem Titel
„Verunreinigung eines Gewässers” zählt die Vorschrift neben der
Luftverunreinigung des § 325 und der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung
des § 326 zu den tragenden Bestimmungen des
neuen Umweltstrafrechts. Noch einschneidender und beinahe
abenteuerlich ist die Entwicklung der durch und durch harmlosen
Bestimmung des § 367 Ziff. 3 verlaufen. Aus der bedeutungslosen
Vorschrift gegen Herstellung und Vertrieb von Giften ist der
Normenverbund eines Großteils der Schwerkriminalität unserer
Zeit erwachsen: die Betäubungsmittelkriminalität, der Handel mit
Rauschgift.
Umweltstrafrecht und die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität
zählen nicht nur zur Crux der gegenwärtigen Strafrechtsdogmatik,
sondern auch zu den großen Herausforderungen
der Kriminalpolitik. Beide sind viel enger miteinander verbunden,
als dies vordergründig den Anschein hat. Beide haben es – der
Hinweis auf unser Thema mag getrost voranstehen – mit Gift zu
tun: Quecksilber im Wasser hier, Rauschmittel im Organismus
dort. Die bedrohten Rechtsgüter sind hier wie dort nahezu identisch:
Volksgesundheit, damit verbunden der Schutz natürlicher
Ressourcen in Natur und menschlicher Kultur auf der einen Seite,
Stabilität, Transparenz und Berechenbarkeit wirtschaftlicher
Systeme auf der anderen Seite.
Und eines führt folgerichtig zum anderen. Wer die natürlichen Lebensgrundlagen
zerstört, zerstört menschliche Kultur und mensch-

liche Substanz; er vor allem schafft Bedarf und Markt für eine unnatürliche
Ersatz- und Scheinwelt. Die fortschreitende Vergiftung
der Umwelt als der eigenen Lebensgrundlage wird in den glücklichen
Augenblicken des Rausches kompensiert durch die Vergiftung
der Psyche.
Dieser enge Zusammenhang, wiewohl selten reflektiert, mag dazu
geführt haben, daß Politik hier wie dort unbedenklich zum Steuerungsinstrument
des Strafrechts gegriffen hat. Während sie aber im
Bereich der Umweltkriminalität eher hilflos agiert, sorgfältig
bemüht, Schadensbegrenzung zu betreiben, ohne das wirtschaftliche
System als den Urheber des Dilemmas allzu nachhaltig
zurückzubinden, hat sie sich im Bereich der Betäubungsmittel,
durch keine Systemzwänge gehindert, in ausweglose Repressionsmechanismen
verstrickt. Keine Systemzwänge: denn Rauschgift
und Kriminalität werden importiert, und die Gewinne fließen
ins Ausland zurück. Die Politik hat denn auch wie gegen eine ausländische
Kriegsmacht den ‘war on drugs’ erklärt, ohne Gespür für
die realen Gefahren, die eben nicht nur vom Rauschgift ausgehen,
sondern vor allem auch vom Strafrecht selbst. In diesem war on
drugs werden beide zu einem immer sinnloseren Wettrüsten gezwungen:
das Drogenkartell, das in diesem Rüstungswettlauf demonstriert,
wie man noch unter Druck zum Kriegsgewinnler
werden kann, und der Staat, der sich immer bedenkenloser darüber
hinwegsetzt, daß Strafrecht nur eine Aufgabe haben kann: die der
Friedenssicherung. Im ‘war on drugs’ zerstört das Gift beide – die
Menschen, um deren Schutz es doch geht, und das Strafrecht, das
allein als Schutzprinzip und nicht als Instrument einer Kriegsführung
gesellschaftlich funktionieren kann.
Der erste Schritt in die falsche Richtung führt hier bereits zum
Sündenfall. Der Gesetzgeber folgt in § 29 BtMG dem Prinzip der
flächendeckenden Kriminalisierung. Bereits die idyllische Polizeivorschrift
des § 367 Ziff. 3 alter Fassung, die den Handel mit
Giften auf der Ebene strafrechtlicher Übertretungen anging,
bemühte sich in auffälliger Weise darum, Lücken zu vermeiden
und der Polizei möglichst klare Handlungsanweisungen zu geben.
Aber freilich kam sie dabei mit vier Tatmodalitäten aus: „Wer Gift

zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an andere überläßt ... ”. Der
heute geltende § 29 BtMG erweitert diesen Handlungsansatz bereits
in Abs. 1 Ziff. 1 auf einen Katalog von zehn Tatvarianten:
„Wer Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr
bringt, erwirbt, oder sich in sonstiger Weise verschafft....” Die Ziffern
2–10 derselben Vorschrift fügen weitere 17 Tatvarianten hinzu.
Dabei spürt man den Stolz des Gesetzgebers, mit dieser
erschöpfenden Aufzählung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot
in vollem Umfang Rechnung getragen zu haben.
Der Fehlschluß dieser Selbsteinschätzung liegt auf der Hand: Das
Bestimmtheitsgebot erhält Sinn und Konturen nur auf der Basis
einer lückenhaften Strafgesetzgebung, in der Beschränkung auf
das ethische Minimum. Wer mit 27 Tatvarianten operiert und nunmehr
wetten darf, keine Handlungsmöglichkeit übersehen zu haben,
gewinnt nichts gegenüber der wegen ihrer Unbestimmtheit
verfassungswidrigen Regel: Wer sich irgendwie mit Drogen abgibt,
wird entsprechend bestraft.
Tatsächlich aber gibt es keinen einzigen Gesichtspunkt der auf
Eingrenzung des Strafanspruches bedachten Dogmatik, den der
Gesetzgeber im Betäubungsmittelstrafrecht nicht konsequent
mißachtet hätte7 – ohne Rücksicht darauf, daß mit der strafrechtlichen
Beschränkung staatlicher Repression der Rechtsstaat letztlich
steht und fällt. Um angesichts der Undurchdringlichkeit der
Betriebsstruktur groß angelegter krimineller Systeme überhaupt
einen Täter zur Verantwortung ziehen zu können, hat sich § 29
BtMG darauf versteift, jede Botentätigkeit als selbständige Täterschaft
zu definieren. Um jedes Ergebnis einer flächendeckenden
Kontrolle strafrechtlich sanktionieren und die Kontrolle
zugleich legitimieren zu können, hat dieselbe Bestimmung die
entferntesten Vorbereitungshandlungen als selbständige Vollendungstaten
definiert. So treten denn, weit weg von den Schaltzentralen
der kriminellen Unternehmungen, zahllose angeworbene,
beliebig auswechselbare Gauner an und präsentieren sich als die
Schwerkriminellen unserer Zeit. Ihre Überführung erfolgt durch
Polizeieinsätze, die möglicherweise in der Reichweite präventivpolizeilicher
Strategien liegen, als Potential rechtsstaatlicher
Strafverfolgung aber bisher undenkbar waren. Die Legalisierung
solcher Überführungsmethoden hilft nicht darüber hinweg, daß
rechtsstaatliches Denken schlicht desavouiert wird.
Es gibt im Drogenbereich kaum noch strafende Gerechtigkeit. Das
liegt zunächst einmal daran, daß das Betäubungsmittelrecht nur die
Haftung von Stellvertretern kennt. Die Mafia als Tätersystem trägt
strafrechtlich keine Verantwortung. Aber auch die Systemtäter dieser
Organisation verschanzen sich in ausländischen Hochburgen –
wir richten nur über Zuträger der unteren Charge. Freilich hat sich
das Strafrecht über Jahrhunderte gut damit abgefunden, vorwiegend
die Kleinen zu hängen, eben solche, die sich gelegentlich erwischen
lassen. Im Fall der Drogenkriminalität aber taugt dieser
fragwürdige Hinweis nicht einmal für eine Scheingerechtigkeit.
Denn in diesem Bereich hat das Strafrecht einen letzten Grundsatz
preisgegeben: daß es darum gehe, die Opfer vor den Tätern zu
schützen. Es sind nämlich gerade die Opfer, die das Betäubungsmittelgesetz
in ihrer ausweglosen Situation kriminalisiert und auf
die Täterseite zwingt. Über 80% der zu Freiheitsstrafe verurteilten
Drogentäter, das ist die traurige Erfolgsmeldung des ‘war on
drugs’, sind suchtmittelabhängige Kleindealer.
Ein Strafrecht aber, das seine Täter ganz überwiegend aus den Opfern
der Verbrechenssyndikate rekrutiert, hat seine Berechtigung
verloren. Kriminalpolitik in diesem Bereich kann nur in einer konsequenten
Entkriminalisierung liegen. Das aber ist das Schwierigste,
was dem Strafrecht derzeit ins Haus steht. Ein System, das
sich verrannt hat, zurückzusteuern, verlangt von der Politik wesentlich
mehr Phantasie, Mut und Verantwortungsbewußtsein als
die Verschärfung der Repression. Wenn denn die Politik in ihrem
‘war on drugs’ das Bürgerstrafrecht zu einem Feindstrafrecht umfunktioniert
hat, wird sie eben auch diese Erfahrung von den Militärschauplätzen
unserer Welt lernen und übernehmen müssen:
Abrüstung ist – jedenfalls in einem gut funktionierenden wirtschaftlichen
System – allemal schwerer als Aufrüsten.
Bei aller Schwierigkeit aber: Es bleibt nur die Umkehr. Längst
geht es im Bereich des Drogenmißbrauchs vorrangig um die Ba-

lance wirtschaftlicher Systeme. Die befürchtete Ungewichtung
aber ist durch die positiven Wirkungskräfte des Systems selbst
auszugleichen. Wenn in unserem Wirtschaftssystem nicht nur Profit,
sondern auch Stabilität vor allem durch die Gesetze des freien
Markts erzielt werden, ist es längst an der Zeit, diesen Gesetzen
auch bei der Bekämpfung des Drogenmißbrauches zu folgen. Bis
dahin werden uns nach der Überwindung des Terrors eines real
existierenden Sozialismus Drogenelend und war on drugs als die
Fratze eines real existierenden Kapitalismus anlachen.
Anders als im Betäubungsmittelstrafrecht, das in seiner zerstörerischen
Kriminalisierung weniger der eigenen Rechtsüberzeugung
als vielmehr der militanten Moral der USA folgte, entwickelte
sich das Umweltstrafrecht gerade in Deutschland mit breiter öffentlicher
Unterstützung. Das sichtbar werdende Waldsterben
führte Ende der 70er Jahre zu einem beinahe verzweifelten Ruf
nach Bestrafung. Strafrecht sollte sich nicht mehr nur mit den einzelnen
öffentlichen und privaten Rechtsgütern, sondern endlich
mit den Ressourcen von Natur und Gesellschaft selbst befassen.
Nicht nur Leben, Freiheit und Eigentum des Bürgers, sondern
Luft, Wasser und Boden, die Lebensgrundlagen der natürlichen
und sozialen Ordnung insgesamt, seien zu schützen.
Der Entwurf eines derart umfassenden Umweltstrafrechts stößt
freilich auf Schwierigkeiten. Leben, Freiheit oder Eigentum kann
man zerstören, vergiften, rauben, verletzen, beschädigen. Wie aber
beschädigt man Luft, wie zerstört man Wasser? Die Entwicklung
des § 324, unserer Brunnenvergiftung also, zeigt das Dilemma: ein
Brunnen als Trinkwasserreservoir ließ sich als ausgegrenztes
Schutzobjekt nach der Qualität des Trinkwassers bestimmen, und
die strafrechtlich relevante Verletzungshandlung war die Beigabe
der für ein Trinkwasser schädlichen Substanzen. Dieses Leitbild
verflüchtigt sich bei Flüssen, Seen und Ozeanen. Ihr Wasser ist
stets von einer bestimmten Qualität, mal besser, mal schlechter, als
Gewässer niemals zerstört oder beschädigt. Jede Beigabe verändert
das Wasser, in den meisten Fällen führt sie zu einer weiteren
Belastung. Aber eine Strafbestimmung: „Wer Gewässer belastet,
wird bestraft“ hat denn doch keine rechten Konturen.

Der Gesetzgeber versucht einen Ausweg, indem er auf die Widerrechtlichkeit
einer Beigabe abstellt. Aber dieses Merkmal führt
aus dem Dilemma nur, wenn der Staat in kritischen Grenzbereichen
selber angibt, welche Stoffe in welchen Mengen als Beigabe
für Wasser, Luft und Boden erlaubt oder verboten sind.
Das aber ist unversehens nicht mehr das Strafrecht, das auf Selbstverantwortung
des Einzelnen angelegt ist. Denn darin lag das Wesentliche
des klassischen Strafrechts: daß es bestimmte ausgegrenzte
Rechtsgüter von einigem Wert dem selbstverantwortlichen
Handeln der Rechtsgemeinschaft überantwortete. Das funktioniert
auf der Grundlage eines gemeinsamen Wertbewußtseins und einer
gemeinsamen Schädigungserfahrung; sie sagten dem einzelnen,
wie er sich in einer kritischen Situation dem Rechtsgut gegenüber
zu verhalten habe, was seine Sicherungspflichten seien, mit welchem
Verhalten er Schuld auf sich laden würde.
Im Umweltbereich standen keine entsprechenden Markierungen
zur Verfügung. Die neuen Schutzgesichtspunkte waren nur schwer
in Begriffe zu fassen und entsprechend schwer zu begreifen. Die
Schädigungsverläufe blieben naturwissenschaftlich im Dunkel, der
Gebrauch eines FCKW-Sprays als menschheitsbedrohlicher Handlungsverlauf
konnte kaum ernst genommen werden. Strafrecht bis
dahin hatte es nur mit tatmächtiger Verursachung des Einzelnen zu
tun: In unmittelbar wirksamen Handlungen gegen ein im Wert klar
definiertes Schutzobjekt funktionierte Eigenverantwortung. Kumulative,
summarische oder synergetische Effekte – Zauberworte
einer neuen Schädigungsdogmatik – boten keine taugliche Handlungsanweisung.
Eines kam zum anderen. Strafrecht funktionierte bis dahin – vor
allem im Bereich von Eigentum und Freiheit – auf der Grundlage
einer gefügten Rechtsmoral, einer durch historischen Konsens
vermittelten Vorstellung von dem, was man angesichts einer allseits
anerkannten Nützlichkeit oder Schädlichkeit tun dürfe. Eine
Umweltmoral aber – entsprechend etwa einer blind funktionierenden
Eigentumsmoral – hat es, als das Waldsterben Strafrecht
einforderte, nicht gegeben – es gibt sie bis heute nicht. Es fehlt uns

auch derzeit noch eine allgemein-anerkannte Umweltideologie.
Ein Bekenntnis zu ihr hat seinen Preis: Es verlangt den Abbau anderer
Ideologien, die wir bisher als durch und durch positiv erachtet,
die die Werte unserer Gesellschaftsordnung mitbestimmt
und mitdefiniert haben.
So wird ein guter Teil unserer bürgerlichen Freiheit durch das technisch
Machbare begründet, nicht zuletzt auf dem technisch Machbaren
beruhte nach eigenem Dafürhalten der freiheitliche
Vorsprung des westlichen Systems. Das Auto für jedermann war
und ist Garant einer ganz ursprünglich empfundenen persönlichen
Freiheit, der Zweitwagen für die Familie war in den 60er Jahren ein
erstes Statussymbol der sich emanzipierenden Hausfrau. Die Überschreitung
nationaler Grenzen war und ist als Ausdruck staatsbürgerlicher
Freiheit zunächst einmal die Konsequenz einer Nutzung
und Fortentwicklung technischer Möglichkeiten. Was besagt demgegenüber
die umweltpolitische Forderung, sich in der Wahl des Ferienortes
zu bescheiden? Was bedeutet die zunehmende Skepsis
gegenüber technischen Großprojekten – vom Bau der Autobahn bis
zum Autorennen? Der Ruf nach persönlicher Einschränkung, die
Forderung nach Einsicht und Umkehr betreiben den allmählichen
Abbau bestimmter ursprünglich selbst als wertvoll empfundener
freiheitlicher Grundvorstellungen. Ideologien aber lassen sich nicht
beliebig auswechseln – das gilt nicht nur im staatspolitischen Bereich.
Eine notwendige Neubesinnung und Umorientierung als Voraussetzung
einer sich etablierenden Umweltmoral ist nicht von
heute auf morgen denkbar. Sie braucht ihre Zeit. Und möglicherweise
ist Zeit die einzige Ressource, die wirklich fehlt.
Was im Kleinen gilt, überrollt uns im Großen. Die Herstellung
von Gift hat sich längst zu einem der bedeutendsten und rentabelsten
Industriezweige gemausert. Ein Gesetzgeber, der die mit dem
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Profit einhergehenden Gefahren
zu streng bemißt und bewertet, riskiert unversehens den
Chemiestandort Deutschland. Immer waghalsiger werden daher
die Bemühungen, das politisch Opportune auch rechtlich als das
sozial Adäquate gutzuheißen. Dabei kann man der Schere, die
sich auftut, kaum noch entgehen. Die Produktion von Gift, die als

Garant für freiheitlichen Fortschritt, Wohlstand und Arbeitsplätze
nicht hoch genug anzusetzen ist, produziert längst auch Giftmüll,
der auf legale Weise kaum noch entsorgt werden kann. In
diesem Dilemma werden Inhalt und Umfang des Strafgesetzes
selbst – in der problembezogenen Definition des Rechtswidrigen
nämlich – zum politischen Kalkül.
Das gibt dem unrühmlichen Ende des Contergan-Verfahrens eine
neue Pointe. Damals ging es darum, und mit dem neuen § 153a
StPO geht es heute darum, den Ausgang eines Verfahrens durch einen
Handel mit Gerechtigkeit zu manipulieren. Inzwischen wird
längst zu einem Problem, daß schon die Strafbarkeit selbst ausgehandelt
wird: Arbeitsplätze als Rechtfertigungsgrund für ein Risiko,
das strafrechtlich nur in seiner euphemistischen Begrifflichkeit
als „Restrisiko” zu tolerieren ist, und nur so lange, wie es gut geht.
Diese inflatorische Entwicklung der Risikotoleranzen korrigiert das
Recht nicht und nicht die Politik, am wenigsten Strafrecht oder Kriminalpolitik,
sondern, um noch einmal Ulrich Beck zu zitieren, zuverlässig
ist nur der nächste GAU.
Das rückt – neben den industriellen Betreibern – eine andere Gilde
möglicher Straftäter ins Blickfeld: die politischen Entscheidungsträger
und staatlichen Aufsichtsinstanzen nämlich. Bei
zahlreichen Industriekalamitäten stellt sich nicht nur die Frage
nach der Beachtung behördlicher Sicherungsvorschriften, vielmehr
fragt sich oft genug ebenfalls, ob die Sicherungsvorschriften
um einer kurzfristigen Gewinnmitnahme willen nicht allzu
großzügig bemessen worden sind. Strafrecht im Sicherungsbereich
großer Risiken sieht Unternehmen und Staat nicht nur als einen
systemischen Verbund – Wirtschaft ist Staatsinteresse –
sondern eben auch in gemeinsamer strafrechtlicher Verantwortung.
Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts ist der Begriff,
der dieses funktionale Nebeneinander und Miteinander im
Haftungsbereich einlösen soll. Freilich: Bei der Ausweitung strafrechtlicher
Verantwortung in den Staatsbereich hinein tut sich
staatliches Strafrecht schwer. Eher buchstabiert es rückwärts und
entlastet den Betreiber unter Hinweis auf staatliche Mitverantwortung,
die selbst zu keinen Konsequenzen führen soll. Die

Chance auf einen Deal zur Beendigung des Verfahrens steigt allemal
dort, wo eine Beteiligung des Staates offensichtlich ist. Und
wieder ist das Strafrecht auf der Verliererstraße.
Die Niederlage des Strafrechts ist endgültig dort besiegelt, wo der
Staat im Großbereich von Profitstreben und Machtpolitik die eigenen
Gesetze durchbricht, wo er in letzter Konsequenz selbst zum
Giftmischer oder Giftmörder wird. Diese Eskalation hat, wie wir
wissen, längst stattgefunden, zur selben Zeit etwa, als Agatha Christie
die Metapher vom Tod der zehn kleinen Negerlein nachzeichnete.
Die Tat, die die Welt veränderte, war übrigens in dieser
Metapher und ihrer romanhaften Handlungsanweisung selbst schon
angelegt, bis ins rassistische Detail übrigens. Der Mörder war ein
Staatsbeamter, ein Richter gar, der am Ende seiner Laufbahn versuchte,
seine Wahnvorstellungen von Gerechtigkeit und Weltverbesserung
exemplarisch zu verwirklichen. Wir setzen für diesen
Richter die Staatsgewalt insgesamt, verändern die Hautfarbe der
Opfer, schaffen das Gift tonnenweise herbei und multiplizieren die
Zahl der Toten mit einhunderttausend oder mehr. Dann erhält der
bei Agatha Christie unbenannte Tatort einen Namen: Auschwitz.
In Auschwitz geschah wohl der größte Giftmord aller Zeiten.
Aber geschah dort – erschrecken Sie nicht über die Radikalität der
Frage, sie ist vielleicht nur Zeichen der Begriffs-Stutzigkeit einer
Wissenschaft – geschah in Auschwitz ein Verbrechen? Ein Verbrechen
jedenfalls im strafrechtlichen Sinne? Wir hatten – im Anschluß
an die literarische Vorlage von Agatha Christie ebenso wie
auf der Grundlage einer Stichwortgliederung meiner Vorlesung
– Verbrechen in den Grenzen gesetzlicher Tatbestandsbeschreibungen
definiert als die gegen ein bestimmtes Rechtsgut gerichtete
Tat eines Täters. Freilich hatte uns das Beispiel eines
Bombenanschlags darüber belehrt, daß ein Verbrechen viele
Rechtsgüter zerstören und also viele Opfer haben kann. Aber Millionen
Opfer übersteigen unser Begriffsvermögen – genauer: das
Vermögen unserer strafrechtlichen Begriffe.
Deutschland in Ost und West, vor allem aber auch im Westen, hat
sich in der Nachkriegszeit mit der strafrechtlichen Aufarbeitung

nationalsozialistischer Gewaltverbrechen schwer getan.8 Ein guter
Teil dieses Versagens ist gewiß als kollektive Verdrängung zu
verstehen. Ein anderer Teil aber, da bin ich mir sicher, resultierte
aus einer schieren Hilflosigkeit des Strafrechtssystems. Um das
zu begreifen, muß man sich klar machen: Nicht nur Gesetzgebung
und Wissenschaft fixieren das Strafrecht auf die Taten einzelner
Täter. Auch die Justiz organisiert ihren Betrieb an dieser vorgegebenen
Aufgabe: einzelne Täter zu verfolgen und wegen ihrer
Tat zur Verantwortung zu ziehen. Die Kriminalpolizei ist nach wie
vor bestens gerüstet, die Spur eines bestimmten Giftmordes zu
verfolgen, Staatsanwälte wissen, wie man einen Vergewaltiger anklagt,
und jeder Strafrichter ist auf der Höhe seiner beruflichen
Fähigkeiten, wenn er über einen Täter zu Gericht sitzt, dem eine
Brandstiftung vorgeworfen wird. Keine der Behörden ist in der
Lage, die Komplexität eines Völkermordes aufzuschlüsseln. Und
der Ausweg, mit der Aufklärung des Sachverhalts ein Institut für
Zeitgeschichte zu beauftragen, ist mit den Grundsätzen einer unmittelbaren
Beweisaufnahme vor Gericht kaum zu vereinbaren.
Ein weiteres kommt hinzu. Das Strafrecht dogmatisiert den Strafanspruch
des Staates. Es besteht dabei auf einer sauberen Trennung:
hier der Täter, der sich durch seinen Rechtsbruch in Staat und Gesellschaft
isoliert, dort der urteilende Staat. Wenn das strafende System
selbst in die Untat verstrickt ist, werden immer schrecklichere
Giftmorde möglich und immer weniger Lösungen durch Strafrecht.
Der erste Auschwitzprozeß hat bis 1965 zwanzig Monate gedauert.
Die Prozesse um die Vernichtungslager Treblinka und Sobibor
waren von ähnlicher Dauer. Das spektakulärste und umstrittenste
Verfahren, der sogenannte Maydanek-Prozeß, ist nach einer
Hauptverhandlung von fünfeinhalb Jahren zu Ende gegangen. Diese
gewaltigen Verfahren sprechen eher dagegen, daß sich die Justiz
auch später noch der Verantwortung für die strafrechtliche Bewältigung
nationalsozialistischer Gewaltverbrechen verweigert hätte.
Aber viele der ergangenen Urteile machen uns eher verlegen.
Freilich sind zu Recht langjährige Freiheitsstrafen ausgesprochen
worden. Lagerkommandanten und einzelne schreckliche Sadisten
sind zu Höchststrafen verurteilt worden. Was aber ist im einzelnen

angezeigt angesichts der schrecklichen Konsequenz einer gut funktionierenden
Vernichtungsbürokratie? Was geschieht mit den
Bürokraten?
Tatsächlich geriet das Strafrecht in die größten Schwierigkeiten mit
dem Dogma von der notwendigen Tatmacht eines Täters und seiner
Einzeltatschuld. Denn darin waren sich Strafrecht und Kriminalpolitik,
waren sich Wissenschaft und Praxis einig: Es ging nicht
darum, als den Mörder des jüdischen Volkes und anderer rassistischer
und politischer Minderheiten eine Organisation oder einen
Staat zu verurteilen, es ging nicht um die Schuld eines Kollektivs
oder gar um die Kollektivschuld eines Volkes. Es ging nur um die
konkrete Tatverantwortung einzelner Täter oder deren Gehilfen.
Wie aber stellt man einen konkreten Verantwortungszusammenhang
zwischen politischem Irrwitz der Schaltzentrale und der Tatausführung
im Lager selbst her? Wie bringt man das Geschäft mit
Gift, wie bringt man Herstellung, Vertriebslogistik und Versand,
von vielen Tausenden getragen und befördert, mit dem todbringenden
Duschbad in Auschwitz in unmittelbare Verbindung?
Die Möglichkeit, auch angesichts unüberschaubarer Kollektivverbrechen
einzelne Täter zur Verantwortung zu ziehen, schuf
sich das Strafrecht schließlich durch eine ergänzende Umdefinierung
von Täterschaft. Neben die durch persönliche Tatmacht vermittelte
Tatherrschaft trat die Tatherrschaft kraft organisierten
Machtapparats. Dieses ebenso kühne wie abstrakte Dogma war
ein mutiger Rechtschöpfungsakt, der Wissenschaft und Praxis
freilich erst in den 60er Jahren gelang.
Die Formel von der Täterschaft kraft organisierten Machtapparats
ist erfolgversprechend, verführerisch und gefährlich zugleich. Sie
erfaßt solche Personen, die einen Machtapparat begründen, in
Gang setzen und steuern können. Sie ist mit einem Wort tauglich
für die Verurteilung von Diktatoren, und wohl nur dort. Nazideutschland
hatte in seinem schrecklichen Vernichtungsszenario,
so gesehen, vermutlich nicht viel mehr als ein paar Dutzend Täter.
Hinzu kamen natürlich die Henkersknechte, die in den Lagern
selbst ihrer Brutalität und Grausamkeit freien Lauf ließen, sie wa-

ren kein dogmatisches Problem. Das Problem blieben die militanten
Systemträger, die Scharen überzeugter, gelegentlich auch nur
feiger oder überangepaßter Helfer. Für sie bot die Formel von der
Täterschaft durch organisierten Machtapparat willkommene
Deckung: der Apparat war es doch und nicht der einzelne, so wie
im Conterganverfahren die Firma und nicht das Mitglied der Vertriebsabteilung.
Tatsächlich erinnerten Denkweise und Diktion der
Verfahren um die Verbrechen in den Vernichtungslagern mehr als
einmal an das beinahe gleichzeitig ablaufende Conterganverfahren:
dort das Gesamtverschulden der Firma, hier das Gesamtverschulden
des staatlich organisierten Machtapparats, beide konnten
– zu Recht – nicht hoch genug eingeschätzt werden. Aber um so
mehr verblaßte das Verschulden der beteiligten Einzelpersonen.
Giftherstellung, Giftvertrieb und Gifttransport hin zu den Wirkungsstätten
des Grauens gerieten kaum noch ins strafrechtliche
Blickfeld; in der späteren Diktion des Conterganverfahrens hätten
sie wohl wegen Geringfügigkeit eingestellt werden müssen.
Eine mutmaßliche direkte Giftspur zwischen Auschwitz und der
Herstellung von Contergan ist nicht einmal zu kommentieren: Vor
zehn Tagen ist in der Tagespresse9 die durch polnische Untersuchungen
belegte Vermutung laut geworden, der inzwischen
verstorbene verantwortliche medizinische Direktor von Chemie
Grünenthal, der als Erfinder des Thalidomid gilt und zu den Angeklagten
des Conterganverfahrens zählte, habe Jahre zuvor als
Leiter des Instituts für Fleckfieber- und Virusforschung des Oberkommandos
des Heeres (OKH) in Krakau mit Impfstoffen und anderen
Giften umfangreiche Menschenversuche im KZ Buchenwald
und wohl auch in Auschwitz durchgeführt.
Es ist kein Ausweg, sondern verschärft nur das strafrechtliche Dilemma,
wenn man anstelle der schwer aufklärbaren einzelnen
Mordtaten den Kollektivcharakter des Verbrechens gesetzlich fixiert
und nunmehr die Vernichtung einer Bevölkerungsgesamtheit
als Völkermord selbständig unter Strafe stellt. Der Straftatbestand
des Völkermordes, als § 220a in unser StGB eingefügt, paßt weder
in unser Strafrecht noch in das StGB. Die Vorschrift paßt nicht in
ein Strafrechtssystem, das sich dem Schutz einzelner ausgegrenz-

ter Rechtsgüter verschrieben hat. Ein Volk als tatbestandlich
geschütztes Rechtsgut entzieht sich der herkömmlichen Begrifflichkeit
ebenso wie im Umweltstrafrecht die Entitäten der Natur
selbst. Ein Mensch mordet einen Menschen, ein Mensch mordet
kein Volk. Natur und Volk sind faßbar nur als Systeme oder Kollektive,
sie werden durch analoge Systeme bedroht und vernichtet.
Die Bestimmung paßt auch nicht in ein nationales Strafgesetzbuch.
Ein Volk ist kein Rechtsgut, über das eine nationale Strafgerichtsbarkeit
wachen könnte. Solange das Gesetz funktioniert,
ist das Volk nicht bedroht, wo die reale Bedrohung ansetzt, zeigt
sich eben daran, daß das Strafrecht nicht mehr greift. Aber was ist
das für ein Strafrecht, das schließlich darauf vertrauen muß, daß
es selbst mit dem System, das ihm aus der Kontrolle gerät, möglichst
bald zusammenbrechen wird, um nunmehr fremdem Strafrecht
die Aufgabe zu überlassen, an der es selbst gescheitert ist.
Dieses Dilemma ist mit dem systemimmanenten Ansatz eines nationalen
Strafrechts nicht lösbar. Die Magna Charta bedrohter
Völker schreiben nicht die nationalen Gesetzgeber, sondern die
internationale Gemeinschaft, zuletzt in ihrem Vertrag von Rom.
Das Ziel eines solchen Strafrechts der Völkergemeinschaft mit einem
Tatbestand des Völkermordes an hervorragender Stelle
scheint noch nicht hinreichend geklärt. Es liegt jedenfalls nach wie
vor nicht in der Aburteilung von Staaten oder Organisationen. Es
kann auch nicht in einer flächendeckenden Aufarbeitung von Einzeltatschuld
liegen – was nicht einmal ein bürokratisch perfektioniertes
Strafrechtssystem wie das der Bundesrepublik geleistet hat
oder leisten könnte, ist dem rudimentären Organisationsverbund
der Völkergemeinschaft von vornherein versagt. Es kann also nur
darum gehen, durch exemplarische Bestrafung die Idee einer strafenden
Gerechtigkeit und damit die Idee der die Völkergemeinschaft
verbindenden Friedensgrundsätze zu demonstrieren. Der
damit verbundene Verzicht auf Gleichheit der Strafverfolgung
stellt den Vertrag von Rom von Anfang an außer Konkurrenz zu
nationaler Strafrechtspflege; der Strafanspruch des Staates wird
nicht einfach übertragen, sondern um das repressive Friedenspostulat
der Gemeinschaft erweitert.

Gift war im Spiel. Unternehmenskriminalität, Umweltzerstörung,
Drogenkrieg und Völkermord haben das Strafrecht an seine Grenzen
geführt, haben es verändert, zersetzt, in Teilen aufgelöst. Der
Versuch des Strafrechts, über die Sühne eines bei Agatha Christie
beschriebenen Giftmordes hinaus auch fehlgeschaltete und fehlgesteuerte
Industriesysteme bei Produktion und Vertrieb von Gift
zur Verantwortung zu ziehen, hat uns auf der Tatbestands- und der
Rechtsfolgeseite das wirtschaftspolitische Kalkül, den Handel mit
Gerechtigkeit, eingebracht. Der Kampf gegen das Rauschgift hat
das Strafrecht polizeilich unterminiert und nach Maßgabe polizeilicher
Strategien auf eine Weise aufgerüstet und verfälscht, wie
das vor 30 Jahren, als ich meine erste Professur in Saarbrücken antrat,
unter dem Credo eines damals beschworenen liberalen
Rechtsstaats schlicht undenkbar erschien. Und der Giftanschlag
in Auschwitz hat uns darüber belehrt, daß ein rechtsstaatliches
Strafrecht nur dort funktioniert, wo das soziale und staatliche System
einer Nation in Ordnung ist. Der grausige Völkermord als
das Unrecht nicht bloß einiger Täter und nicht eines anonymen
Apparats, sondern zahlloser mitverantwortlicher Bürgerinnen und
Bürger, blieb letztlich ungesühnt.
"Keiner entgeht seinem Waterloo!"
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